Willkommen beim Minigolf Bad Feilnbach
 


Satzung für den MGC Bad Feilnbach e.V.
= Stand: 01. März 2008 =

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Minigolfclub Bad Feilnbach. Er hat den Sitz in Bad Feilnbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Minigolfclub Bad Feilnbach e.V.". Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Bayern e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-bestimmungen und Ordnungen des Landessportverbandes Bayern e.V. und dessen Mitgliederverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck
Vereinszweck ist die Förderung des Sports, insbesondere des Bahnengolfsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht ins besonders durch Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten, Teilnah-me an sportlichen Wettkämpfen, besondere Unterstützung jugendlicher Mitglieder.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft muss durch schriftlichen Antrag erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Durch den Beitritt unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und der Ordnung des Vereins.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Hat ein Mitglied in grober Weise gegen Satzungsbestimmungen oder Vereinsinteressen verstoßen, so kann es durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auch unfaires oder unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt als Grund für den Ausschluss. Ein Vereinsausschluss kann auf Vorstandsbeschluss auch erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Freistellung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss des Ausschlusses ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des VereinsVereinsorgane sind: Der Vorstand Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem l. Vorstand und dem 2. Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vor-standsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 150,-- € (i. W. einhundertfünfzig Euro) verpflichtet ist die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) dem Vorstand b) dem zweiten Vorstand c) dem Kassier d) dem zweiten Kassier e) dem Schriftführer f) dem Sportwart g) dem Jugendwart h) zwei Beisitzern
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören ins besonders die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung. Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, Vorlage einer Jahresplanung. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ins besonders für folgende Angelegenheit zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern Weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder Gesetze ergeben Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll eine ordentliche Mit-gliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wo-chen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einer Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, so wird eine weitere Mitgliederversammlung die ohne ein Viertel der Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit erfasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Rechnungsprüfer
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindesten einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Wenn mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt wird, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Bad Feilnbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so wird ein neutraler Rechtsanwalt beauftragt. Vorstehende Satzung wurde am 01. März 2008 von der Mitgliederversammlung erstellt und genehmigt.

1. Vorstand:                                  2. Vorstand:
Robert Hägele                              Markus Hohenadler
Fichtenweg 20                              Breitensteinstraße 30f
83075 Bad Feilnbach                   83075 Bad Feilnbach